FAQ

Gebundene Vorsorge Säule 3a

Die Säule 3a ist an gesetzliche Auflagen gebunden, geniesst dafür aber Steuervorteile. Die Säule 3b ist flexibler (jederzeit auflösbar), dafür sind die Steuervorteile beschränkt. Beide Vorsorgelösungen werden sowohl in Form von Bank- als auch Versicherungsprodukten angeboten.

Die Laufzeit der Säule 3b ist frei wählbar und der Zugriff ist jederzeit möglich. Die Vorsorge Säule 3a ist an eine bestimmte Laufzeit gebunden, der vorzeitige Bezug nur unter bestimmten Bedingungen möglich (Wohneigentum, selbständige Erwerbstätigkeit, Übertrag Pensionskasse, Verlassen der Schweiz, Bezug einer ganzen IV-Rente).

Mit verschiedenen Vorsorgekonten in der Grösse von etwa CHF 50’000.­-  steht man steuerlich in allen Kantonen der Schweiz gut da.

Als Selbständiger ohne Mitarbeitende können Sie sich bei der Pensionskasse Ihres Berufsverbandes oder über den Verband einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Wenn Sie Mitarbeitende beschäftigen, gründen Sie eine Vorsorgeeinrichtung oder schliessen sich einer Sammelstiftung an.

Als Selbständiger ohne Mitarbeitende können Sie mit der Vorsorge Säule 3a jährlich maximal 20%(bis maximal CHF 35’280.-) auf Ihr Vorsorgekonto einzahlen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie keiner Pensionskasse angehören.

Die Verzinsung der Privor-Vorsorgelösung 3a ist individuell abhängig von der Privor-Partnerbank.

Die Wertschriftenlösung unterliegt Kursschwankungen. Dadurch entsteht eine höhere Renditechance, aber auch ein höheres Risiko.

Maximal CHF 7’056.- als Erwerbstätiger mit Pensionskasse
Maximal CHF 35’280.- (oder 20% des AHV-pflichtigen Nettoeinkommens) als Selbständigerwerbender ohne Pensionskasse

Die Höhe der Beiträge wird vom Bundesrat festgelegt. Sie werden in der Regel von der AHV abgeleitet und alle zwei Jahre überprüft.

Ein Privor-Vorsorgenkonto können Sie bei allen Privor-Partnerbanken eröffnen.

Die Verzinsung richtet sich nach den aktuellen Zinssätzen der jeweiligen Privor-Partnerbank. Für Konto- und Wertschriften-Lösung fallen individuelle Bankgebühren an.

Ein ordentlicher Bezug der Vorsorge Säule 3a ist frühestens fünf Jahre vor dem AHV-Alter erlaubt und spätestens bei der Pensionierung vorgeschrieben.

Ein vorzeitiger Bezug der gebundenen Vorsorge Säule 3a ist in folgenden Fällen möglich:

  • Finanzierung von Wohneigentum
  • Einkauf in die eigene Pensionskasse (berufliche Vorsorge)
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • Verlassen der Schweiz
  • Bezug einer ganzen Invalidenrente

Das Freizügigkeitsguthaben wird gemäss Reglement an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Je nach Reglement können Änderungen der Anspruchsberechtigten vorgenommen werden. Tipp: Für Patchwork Familien oder unverheiratete Paare empfiehlt sich, dies mit der Vorsorgeeinrichtung zu regeln.

Hinter den Privor-Vorsorgelösungen stehen zahlreiche Partnerbanken in der ganzen Schweiz. Die Banken sind regional verankert und legen grossen Wert auf individuelle und persönliche Beratung.

Neben dem Abzug des jährlichen Beitrags in die Vorsorgelösung sind auch die Kapitalzuwächse (Zins oder Wertsteigerung bei Wertschriftenlösungen) steuerfrei. Steuerlich sinnvoll ist es, mehrere gebundene Säule 3a-Konten zu eröffnen. Diese können fünf Jahre vor dem AHV-Rentenalter gestaffelt aufgelöst werden. Damit können die anfallenden Kapitalleistungssteuern optimiert werden. In den meisten Kantonen werden CHF 50’000.- anteilsmässig tiefer besteuert als ein Bezug von CHF 150’000.-

Grundsätzlich kann jeder die Säule 3a nutzen, der in der Schweiz ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Zusätzlich steht sie Personen offen, die Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen. Die Säule 3a ist fakultativ.

Freizügigkeit 2. Säule

Treten Sie nach Stellenaustritt nicht unmittelbar eine neue Stelle an, müssen Sie Ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen. Das gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Berufliche Auszeit
  • Babypause
  • Auslandaufenthalt
  • Weiterbildung

Für Konto- und Wertschriften-Lösung fallen je nach Bank individuelle Kosten an.

Die Wertschriftenlösung unterliegt Kursschwankungen. Dadurch entsteht eine höhere Renditechance, aber auch ein höheres Risiko.

Die Freizügigkeitsleistung kann nur durch eine Pensionskasse oder eine andere Freizügigkeitsstiftung erfolgen, da keine privaten Sparbeiträge geleistet werden können. Das Konto wird erst bei Eingang der Freizügigkeitsleistung eröffnet. Unsere Privor-Partnerbanken beraten Sie gerne und stellen Ihnen die Zahlungsverbindungen für den Transfer zur Verfügung.

Ihr gespartes Guthaben ist bis zur ordentlichen Pensionierung gesperrt. In folgenden Fällen ist eine Auszahlung früher möglich:

  • Aufnahme von Selbstständigkeit
  • Auswanderung aus der Schweiz
  • Invalidität
  • Erwerb von Wohneigentum
  • Freizügigkeitsleistung ist geringer als Jahresbeitrag des Arbeitnehmers

Trifft keiner dieser Fälle ein, so müssen Sie bis mindestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter mit dem Bezug warten (Frauen mit 59 Jahren, Männer mit 60 Jahren).